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Hinweis: Die in diesem Beitrag genannten Beträge, Grenzen und Fristen beziehen sich auf die Rechtslage 2025. Da sich steuerliche Regelungen ändern können, sollte die jeweils aktuelle Rechtslage anhand der geltenden Gesetze geprüft werden. 

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Maßgeblich ist die jeweils gültige gesetzliche Regelung.




Bis wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?

§ 18 Abs. 1 UStG

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die ermittelte Umsatzsteuer zu zahlen.

Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März muss bis zum 10. April abgegeben und bezahlt werden.




🗓️ Termine bei vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung

§ 18 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Bei vierteljährlicher Abgabe muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Die Zahlung der Umsatzsteuer ist ebenfalls bis zu diesem Termin fällig.

📌 Die festen Termine im Überblick

  • 1. Quartal (Januar–März): bis 10. April
  • 2. Quartal (April–Juni): bis 10. Juli
  • 3. Quartal (Juli–September): bis 10. Oktober
  • 4. Quartal (Oktober–Dezember): bis 10. Januar des Folgejahres


🔎 Hinweis § 108 Abs. 3 Abgabenordnung (AO)

Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.




Muss ich meine Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich anmelden?

§ 18 Abs. 2 UStG

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich grundsätzlich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres:

  • Vierteljährlich, wenn die Umsatzsteuer nicht mehr als 7.500 € betrug
  • Monatlich, wenn die Umsatzsteuer über 7.500 € lag

Beträgt die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres nicht mehr als 2.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien.

Beispiel:
Ein Unternehmer hatte im Vorjahr eine Umsatzsteuerzahllast von 9.200 €. Er muss seine Umsatzsteuer monatlich anmelden.




Wie oft muss ich als Neugründer die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

§ 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Nimmt ein Unternehmer eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit neu auf, ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat.

Wichtig: Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt eine Sonderregelung.
Beginnt die Tätigkeit erst im laufenden Jahr, richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Umsatzsteuer des Jahres. Diese muss realistisch geschätzt werden.
Wurde die Tätigkeit im Vorjahr nur für einen Teil des Jahres ausgeübt, wird die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer auf ein ganzes Jahr hochgerechnet.

Beispiel
Eine Unternehmerin gründet ihr Unternehmen im Jahr 2025. Sie schätzt ihre Umsatzsteuer für 2025 auf 6.000 €. Da dieser Betrag unter der maßgeblichen Grenze liegt, kann sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgeben.




Was passiert bei verspäteter Umsatzsteuer-Voranmeldung?

§ 152 Abgabenordnung (AO), § 240 Abgabenordnung (AO)

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Umsatzsteuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung, höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 5 AO).

Wird die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig gezahlt, fallen zusätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat an (§ 240 Abs. 1 AO).  Die geschuldete Steuer wird dabei auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet. Der Säumniszuschlag entsteht erst, nachdem die Steuer festgesetzt oder angemeldet wurde.

Beispiel:
Ein Unternehmer schuldet 2.000 € Umsatzsteuer.

Er gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldung zehn Tage zu spät ab und zahlt 15 Tage später. Das Finanzamt setzt einen Verspätungs- und Säumniszuschlag fest.

Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 5 AO)

  • 0,25 % von 2.000 € = 5 €
  • Mindestbetrag: 25 € pro angefangenem Monat

 Verspätungszuschlag: 25 €


Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 1 AO)

  • Steuerschuld: 2.000 €
  • Abrundung auf volle 50 €: 2.000 €
  • 1 % von 2.000 € = 20 €

Säumniszuschlag: 20 €


Zusätzlich zur Umsatzsteuer von 2.000 € muss der Unternehmer zahlen:

  • 25 € Verspätungszuschlag
  • 20 € Säumniszuschlag

Insgesamt zu zahlen: 2.045 €

 



Kann ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldung später abgeben?

Dauerfristverlängerung: Einen Monat mehr Zeit

§§ 46–48 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Unternehmer können eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dadurch verlängert sich die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat.

Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung zu leisten. Diese beträgt ein Elftel der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Die Sondervorauszahlung wird nicht zusätzlich belastend, sondern am Ende des Jahres mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember verrechnet.

Bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung fällt keine Sondervorauszahlung an.

Beispiel:
Ein Monatszahler beantragt eine Dauerfristverlängerung. Die Voranmeldung für Januar muss dann erst bis zum 10. März abgegeben werden.




Wann muss ich die Einkommensteuererklärung abgeben?

§ 25 Einkommenssteuergesetz (EStG) - Steuererklärungspflicht, § 149 Abgabenordnung (AO) – Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

Grundsätzlich muss die Einkommensteuererklärung für ein Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden (§ 149 Abs. 2 AO).
Wird die Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater oder eine steuerliche Beratung erstellt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Für bestimmte Jahre gelten abweichende Sonderregelungen. So wurde für den Veranlagungszeitraum 2024 die Abgabefrist verlängert.

Beispiel:
Eine steuerlich nicht beratene Person muss ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bis zum 31.07.2025 abgeben. Wird die Erklärung steuerlich beraten erstellt, verlängert sich die Frist für 2024 bis zum 30.04.2026.




Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

§ 46 Einkommensteuergesetz (EStG), § 169 Abgabenordnung (AO)

Sind Sie ledig, leben in Deutschland und erzielen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuer wird bereits monatlich durch Ihren Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bitte beachten Sie, dass es viele Ausnahmen gibt, bei denen trotz Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Unabhängig davon können Sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, zum Beispiel, um sich eine mögliche Steuererstattung zu sichern. Diese freiwillige Abgabe wird als Antragsveranlagung bezeichnet.

Für die Antragsveranlagung gilt eine Frist von vier Jahren. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 kann daher bis zum 31.12.2028 beim Finanzamt eingereicht werden.




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